Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der cobicon GmbH für Werk- und Dienstleistungen
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Werk- und Dienstleistungen, die von der cobicon GmbH (im Folgenden „cobicon“) gegenüber ihren Kunden erbracht werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn cobicon ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von cobicon oder durch die Annahme eines Angebots durch den Kunden zustande.
1.4 Falls der Kunde eine Bestellung generiert, muss diese mit dem unterzeichneten Vertrag übereinstimmen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Inhalt und Umfang der von cobicon zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen und der Leistungsbeschreibung. Die Vertragsparteien können jederzeit nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs (Change Request) vereinbaren.
2.2 Der Kunde hat die Projekt- und Gesamtergebnisverantwortung, es sei denn, es wurden abweichende Regelungen im Vertrag getroffen.
2.3 Leistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind, insbesondere Installations‑, Einführungs- und Pflegekosten, sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
3. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
3.1 Der Kunde erhält das unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, die für ihn erstellt wurden, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
3.2 Wird ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, bleibt cobicon berechtigt, zur Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendetes Wissen und Verfahren für andere Projekte weiterhin zu nutzen.
3.3 Voraussetzung für die Übertragung der Nutzungsrechte ist die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie die Abnahme der Arbeitsergebnisse durch den Kunden.
3.4 Der Kunde hat das Recht, die Herausgabe des Quellcodes von individuell erstellten Softwarelösungen zu verlangen, wenn er ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat.
4. Arbeitsergebnisse Dritter
4.1 Der Kunde kann Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder Umgestaltung an cobicon übergeben, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass cobicon die Arbeitsergebnisse Dritter ohne rechtliche Einschränkungen bearbeiten oder verwerten kann.
4.3 Der Kunde stellt cobicon von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe von Arbeitsergebnissen Dritter entstehen.
5. Freeware, Shareware und Open Source Software (OSS)
5.1 Wenn die Arbeitsergebnisse OSS enthalten, wird cobicon für die Nutzung dieser Software keine Lizenzgebühr erheben.
5.2 Für Mängel der OSS haftet cobicon nur im Falle von vorsätzlichem Handeln oder arglistiger Täuschung.
5.3 Soweit erforderlich, stellt cobicon dem Kunden auf Anfrage eine Kopie des Quellcodes der OSS zur Verfügung.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Der Preis für Werk- und Dienstleistungen richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Soweit keine festen Preise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
6.2 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart trägt der Kunde zusätzlich die Kosten für Reisekosten, Unterkunft, Spesen und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen.
6.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
6.4 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst.
6.5 Wird ein von cobicon entwickeltes Produkt erworben, erfolgt die Rechnungsstellung gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan.
6.6 Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist die cobicon die geleisteten Arbeitsstunden und angefallenen Reisezeiten, Kosten und Spesen zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen zu den im Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisen aus. Dies erfolgt immer zum Monatsende.
6.6 Auf Projekteinzelbasis kann auch immer ein Tätigkeitsnachweis mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung als Anlage angefordert werden.
6.7 Geht der cobicon auf einen ordnungsgemäßen Tätigkeitsnachweis innerhalb von fünf (5) Werktagen keine schriftliche Beanstandung des Kunden zu, gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.
6.8 Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde.
6.9 Ein Personentag umfasst acht (8) Arbeitsstunden.
7. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
7.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen ohne Zustimmung von cobicon abzutreten.
7.2 Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückbehalten oder aufrechnen, wenn eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung besteht.
8. Leistungserbringung
8.1 Die Leistungserbringung erfolgt in Übereinstimmung mit dem im Vertrag festgelegten Leistungsumfang.
8.2 cobicon stellt die erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen.
8.3 Die Leistungen werden entweder in den Geschäftsräumen von cobicon oder auf Wunsch des Kunden auch in dessen Räumlichkeiten erbracht.
9. Zusammenarbeit der Parteien
9.1 Beide Parteien benennen einen Projektleiter, der für die Durchführung und Koordination der vertraglichen Leistungen verantwortlich ist.
9.2 Der Kunde stellt cobicon alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Ressourcen zur Verfügung. Verzögerungen, die durch den Kunden verursacht werden, führen zu einer entsprechenden Verschiebung der Leistungsfristen.
10. Abnahme (nur Werkleistungen)
10.1 Nach Abschluss der Werkleistung hat der Kunde diese abzunehmen, sofern keine Mängel vorliegen.
10.2 Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung des Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übergabe der Leistung.
10.3 Bei Mängeln wird cobicon die erforderlichen Nachbesserungen durchführen. Mängel, die die Nutzbarkeit der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht.
11. Sachmängel und Gewährleistung
11.1 cobicon gewährleistet, dass die Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen.
11.2 Die Gewährleistungsfrist für Leistungen aus Werksverträgen beträgt 12 Monate ab Abnahme.
11.3 Bei Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu rügen. cobicon wird die Mängel nachbessern oder eine neue Leistung bereitstellen.
12. Haftung
12.1 cobicon haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden, unbeschränkt.
12.2 Bei einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Für Schäden an Daten haftet cobicon nur, wenn der Kunde seine Daten angemessen gesichert hat.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
13.1 Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Vertraulichkeit der im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Informationen.
13.2 cobicon wird alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen.
14. Kündigung und Beendigung
14.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden.
14.2 Eine Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Form.
15.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von cobicon.