Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der cobicon GmbH für Werk- und Dienst­leis­tungen

1. Geltungs­be­reich und Vertrags­schluss

1.1 Diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) gelten für alle Werk- und Dienst­leis­tungen, die von der cobicon GmbH (im Folgenden „cobicon“) gegenüber ihren Kunden erbracht werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfts­be­zie­hungen, selbst wenn auf sie nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Abwei­chende Geschäfts­be­din­gungen des Kunden werden nur dann Vertrags­be­standteil, wenn cobicon ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Ein Vertrag kommt durch die schrift­liche Auftrags­be­stä­tigung von cobicon oder durch die Annahme eines Angebots durch den Kunden zustande.
1.4 Falls der Kunde eine Bestellung generiert, muss diese mit dem unter­zeich­neten Vertrag überein­stimmen.

2. Vertrags­ge­gen­stand

2.1 Der Inhalt und Umfang der von cobicon zu erbrin­genden Werk- und Dienst­leis­tungen richtet sich ausschließlich nach den vertrag­lichen Verein­ba­rungen und der Leistungs­be­schreibung. Die Vertrags­par­teien können jederzeit nachträg­liche Änderungen oder Ergän­zungen des Leistungs­um­fangs (Change Request) verein­baren.
2.2 Der Kunde hat die Projekt- und Gesamt­ergeb­nis­ver­ant­wortung, es sei denn, es wurden abwei­chende Regelungen im Vertrag getroffen.
2.3 Leistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind, insbe­sondere Installations‑, Einfüh­rungs- und Pflege­kosten, sind nur dann Vertrags­be­standteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

3. Nutzungs­rechte an Arbeits­er­geb­nissen

3.1 Der Kunde erhält das unwider­ruf­liche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs­recht an den Arbeits­er­geb­nissen, die für ihn erstellt wurden, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
3.2 Wird ein ausschließ­liches Nutzungs­recht einge­räumt, bleibt cobicon berechtigt, zur Erstellung der Arbeits­er­geb­nisse verwen­detes Wissen und Verfahren für andere Projekte weiterhin zu nutzen.
3.3 Voraus­setzung für die Übertragung der Nutzungs­rechte ist die vollständige Bezahlung der verein­barten Vergütung sowie die Abnahme der Arbeits­er­geb­nisse durch den Kunden.
3.4 Der Kunde hat das Recht, die Herausgabe des Quell­codes von indivi­duell erstellten Software­lö­sungen zu verlangen, wenn er ein ausschließ­liches Nutzungs­recht erworben hat.

4. Arbeits­er­geb­nisse Dritter

4.1 Der Kunde kann Arbeits­er­geb­nisse Dritter zur Bearbeitung oder Umgestaltung an cobicon übergeben, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde.
4.2 Der Kunde stellt sicher, dass cobicon die Arbeits­er­geb­nisse Dritter ohne recht­liche Einschrän­kungen bearbeiten oder verwerten kann.
4.3 Der Kunde stellt cobicon von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unberech­tigten Übergabe von Arbeits­er­geb­nissen Dritter entstehen.

5. Freeware, Shareware und Open Source Software (OSS)

5.1 Wenn die Arbeits­er­geb­nisse OSS enthalten, wird cobicon für die Nutzung dieser Software keine Lizenz­gebühr erheben.
5.2 Für Mängel der OSS haftet cobicon nur im Falle von vorsätz­lichem Handeln oder arglis­tiger Täuschung.
5.3 Soweit erfor­derlich, stellt cobicon dem Kunden auf Anfrage eine Kopie des Quell­codes der OSS zur Verfügung.

6. Vergütung und Zahlungs­be­din­gungen

6.1 Der Preis für Werk- und Dienst­leis­tungen richtet sich nach dem im Vertrag verein­barten Stunden- oder Tagessatz. Soweit keine festen Preise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung nach tatsäch­lichem Aufwand.
6.2 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart trägt der Kunde zusätzlich die Kosten für Reise­kosten, Unter­kunft, Spesen und sonstige Aufwen­dungen, die im Rahmen der Leistungs­er­bringung entstehen.
6.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs­stellung ohne Abzug zu zahlen.
6.4 Falls der Kunde in Zahlungs­verzug gerät, wird der ausste­hende Betrag mit einem Zinssatz von 9 Prozent­punkten über dem jeweils gültigen Basis­zinssatz verzinst.
6.5 Wird ein von cobicon entwi­ckeltes Produkt erworben, erfolgt die Rechnungs­stellung gemäß dem verein­barten Zahlungsplan.
6.6 Bei aufwands­be­zo­gener Abrechnung weist die cobicon die geleis­teten Arbeits­stunden und angefal­lenen Reise­zeiten, Kosten und Spesen zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tages­sätzen zu den im Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisen aus. Dies erfolgt immer zum Monatsende.
6.6 Auf Projekt­ein­zel­basis kann auch immer ein Tätig­keits­nachweis mit kurzer Tätig­keits­be­schreibung als Anlage angefordert werden.
6.7 Geht der cobicon auf einen ordnungs­ge­mäßen Tätig­keits­nachweis innerhalb von fünf (5) Werktagen keine schrift­liche Beanstandung des Kunden zu, gilt der Tätig­keits­nachweis als genehmigt.
6.8 Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde.
6.9 Ein Perso­nentag umfasst acht (8) Arbeits­stunden.

7. Abtretung, Aufrechnung und Zurück­be­hal­tungs­rechte

7.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forde­rungen ohne Zustimmung von cobicon abzutreten.
7.2 Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurück­be­halten oder aufrechnen, wenn eine unbestrittene oder rechts­kräftig festge­stellte Forderung besteht.

8. Leistungs­er­bringung

8.1 Die Leistungs­er­bringung erfolgt in Überein­stimmung mit dem im Vertrag festge­legten Leistungs­umfang.
8.2 cobicon stellt die erfor­der­lichen Ressourcen und Mitar­beiter zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durch­führung des Projekts erfor­der­lichen Mitwir­kungs­leis­tungen zu erbringen.
8.3 Die Leistungen werden entweder in den Geschäfts­räumen von cobicon oder auf Wunsch des Kunden auch in dessen Räumlich­keiten erbracht.

9. Zusam­men­arbeit der Parteien

9.1 Beide Parteien benennen einen Projekt­leiter, der für die Durch­führung und Koordi­nation der vertrag­lichen Leistungen verant­wortlich ist.
9.2 Der Kunde stellt cobicon alle für die Vertrags­er­füllung notwen­digen Infor­ma­tionen und Ressourcen zur Verfügung. Verzö­ge­rungen, die durch den Kunden verur­sacht werden, führen zu einer entspre­chenden Verschiebung der Leistungs­fristen.

10. Abnahme (nur Werkleis­tungen)

10.1 Nach Abschluss der Werkleistung hat der Kunde diese abzunehmen, sofern keine Mängel vorliegen.
10.2 Die Abnahme erfolgt durch schrift­liche Erklärung des Kunden innerhalb von 5 Arbeits­tagen nach Übergabe der Leistung.
10.3 Bei Mängeln wird cobicon die erfor­der­lichen Nachbes­se­rungen durch­führen. Mängel, die die Nutzbarkeit der Leistung nicht erheblich beein­träch­tigen, hindern die Abnahme nicht.

11. Sachmängel und Gewähr­leistung

11.1 cobicon gewähr­leistet, dass die Leistungen im Wesent­lichen der verein­barten Leistungs­be­schreibung entsprechen.
11.2 Die Gewähr­leis­tungs­frist für Leistungen aus Werks­ver­trägen beträgt 12 Monate ab Abnahme.
11.3 Bei Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unver­züglich zu rügen. cobicon wird die Mängel nachbessern oder eine neue Leistung bereit­stellen.

12. Haftung

12.1 cobicon haftet für Schäden, die durch grobe Fahrläs­sigkeit oder Vorsatz verur­sacht werden, unbeschränkt.
12.2 Bei einfachen Fahrläs­sigkeit ist die Haftung auf den typischer­weise vorher­seh­baren Schaden begrenzt.
12.3 Für Schäden an Daten haftet cobicon nur, wenn der Kunde seine Daten angemessen gesichert hat.

13. Geheim­haltung und Daten­schutz

13.1 Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Vertrau­lichkeit der im Rahmen der Vertrags­er­füllung erlangten Infor­ma­tionen.
13.2 cobicon wird alle daten­schutz­recht­lichen Bestim­mungen einhalten und alle notwen­digen Maßnahmen zum Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten ergreifen.

14. Kündigung und Beendigung

14.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund gekündigt werden.
14.2 Eine Kündigung bedarf der schrift­lichen Form.

15. Schluss­be­stim­mungen

15.1 Änderungen dieser AGB bedürfen der schrift­lichen Form.
15.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten ist der Sitz von cobicon.